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Hemmung der Verjährung bedeutet, dass ein bestimmter Zeitraum in die Verjährung nicht mit eingerechnet wird. Die Verjährung wird für diesen Zeitraum quasi gestoppt, nach Ablauf des Zeitraums läuft sie normal weiter.

Der Lauf der Verjährung wird u.a. gehemmt durch - Klageerhebung

  • Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides
  • Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren
  • Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe
  • Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger

Letzterer neuer Hemmungsgrund ist besonders hervorzuheben: Schweben zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch so ist die Verjährung gehemmt bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Wichtig: Der Gläubiger muss diese Verhandlungen natürlich beweisen können!