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Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Ausnahme: Bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen.