Wissenswertes > Gesetzliches > Verjährung
Regelmäßige Verjährungsfrist: 3 Jahre (§195 BGB)
Rechte an Grundstücken: 10 Jahre
Nach 30 Jahren verjähren
- Rechtskräftig festgestellte Ansprüche (Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide)
- Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden
- Ansprüche die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind
- Herausgabeansprüche aus Eigentum
- Familien- und erbrechtliche Ansprüche
Darüber hinaus gibt es weiterhin zahlreiche Ausnahmen und Sondervorschriften, z.B.:
- Verjährung von Mängelansprüchen im Kaufrecht (§ 438 BGB) in 30 Jahren bei Rechten die im Grundbuch eingetragen sind, in 5 Jahren bei Bauwerken und im Übrigen in 2 Jahren
- Verjährung von Mängelansprüchen bei Werkverträgen (§ 634a. BGB) in 2 Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, in 5 Jahren bei Bauwerken und im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist (also 3 Jahre)
- Verjährung von Ansprüchen aus Reisevertrag (§ 651g.) in 2 Jahren, Verjährungsbeginn hier übrigens an dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte
