Wissenswertes > Gerichtliches > Zwangsvollstreckung

Hat der Schuldner gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch und den Vollstreckungsbescheid keinen Einspruch erhoben und auch keine Zahlung geleistet, ist die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Die erforderlichen Anträge werden von hier aus gestellt.

In den Bereich der Zwangsvollstreckung gehören für uns:

  1. die Pfändung in das bewegliche Vermögen (Fahrnispfändung), damit verbunden ist auch der Auftrag an den Gerichtsvollzieher, Forderungen des Schuldners zu ermitteln
  2. die Pfändung von Forderungen und forderungsähnlichen Rechten, wie Lohn, Gehalt, Renten, Arbeitslosengeld, Werklohnforderungen eines Selbständigen, Mieten, etc.
  3. das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Vermögensoffenbarung
  4. die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Grundstückszwangsversteigerung und -zwangsverwaltung)
  5. Insolvenzverfahren (Konkurs, Vergleich, Gesamtvollstreckung)