Wissenswertes > Gerichtliches > Widerspruch und Einspruch
Legt der Schuldner (der Antragsgegner) gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein, so erhält unser Auftraggeber hierüber Nachricht mit der Bitte zu erklären, ob der Rechtsstreit durchgeführt werden soll.
Bei Streitigkeiten unter 5000 € und in Mietsachen ist das Amtsgericht zuständig, vor dem Sie sich auch selbst vertreten könnten. Ist der Streitwert höher, Mietsachen ausgenommen, ist das Landgericht, evtl. die Kammer für Handelssachen zuständig. Vor den Landgerichten besteht grundsätzlicher Anwaltszwang.
Im Falle des Einspruches gegen den Vollstreckungsbescheid, wird das Mahnverfahren von Amts wegen in das streitige Verfahren übergeleitet. Auch hier erhalten Sie von uns entsprechende Nachricht und müssen sich sofort entscheiden, ob der Rechtsstreit fortgesetzt oder die Klage zurückgenommen werden soll.
